1. Zu Stande kommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt
sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann
nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per
Post oder Telefax übermittelt werden.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der
Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher
vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum
Gebrauch überlassen werden.
2. Kündigung, Stornierung:
2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis), so kann das
Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt
werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGB an
jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien
verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, im
Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung
der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim
Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung
durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am
vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht
zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine
Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
3. Pflichten beim Gebrauch des Mietfahrzeuges (Obliegenheiten)
3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in
außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören, gestattet. Außerhalb dieser Grenzen
besteht in der Kraftfahrtversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter
das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung
des Vermieters erforderlich.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und
Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer
gültigen deutschen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
(fahruntüchtiger Fahrer).
3.5. Hält sich der Mieter nicht an die gemäß vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.4 vereinbarten Nutzungsverbote,
liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.
4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
4.1. Die während der Mietdauer verbrauchten Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sind vom
Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel den Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst
vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine
Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines
Rechnungsbeleges und die Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne
Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
5. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger, auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der
Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall)
entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern,
zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der
Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
5.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug
bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z. B. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe
der vereinbarten Selbstbeteiligung.
5.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger
Beanspruchung am Fahrzeug entstehen. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine
Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in
Berührung gekommene dritte Personen schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt
die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur
Sache beweiskräftig festzustellen.
5.4. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens
und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter
weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.
5.5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
5.6. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit
ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von dem entsprechenden Aufwand als
angemessene Ersatzleistung vereinbart.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:
66.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit
zurückzuführen sind, unbeschränkt.
6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag
mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle
weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der
vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden
Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden, verzichten die Parteien
gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.5. Ziffer 6.2. bis 6.4. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den
Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:
7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die
Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den
Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1. bleibt der Mieter zur Zahlung der
vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden
vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden,
verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den
Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obhutspflichten gemäß Ziffer 7.3.
unten verletzt hat.
7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der
Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs
zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter
Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4. Bei allen Verkehrsunfällen, die der Mieter verschuldet, mitverschuldet oder für die eine Haftung nach dem
Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Keine Haftung des Mieters besteht insoweit, als der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen
unfallbeteiligten Dritten oder gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages anderweitig Ersatz erlangt.
7.5. Bei Verkehrsunfällen, die vom Mieter nicht verschuldet wurden und für die auch keine Haftung des Mieters
nach einem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter nur für alle Schäden am Fahrzeug
(Reparaturkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung), soweit diese nicht vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages ersetzt werden.
Hinsichtlich der Leistung der Vollkaskoversicherung ist insoweit also die im Mietvertrag vereinbarte Höhe der
Selbstbeteiligung für die Haftungshöchstgrenze des Mieters maßgebend.
7.6. Die Regelung nach Ziffer 7.5. vorstehend gilt auch für Unfallschäden, bei denen der Verursacher, beispielsweise bei Unfallflucht, nicht festgestellt werden kann oder der Mieter die zur Geltendmachung des Schadens durch den Vermieter erforderlichen Feststellungen unterlässt.
7.7. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des
Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im
Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Haftungsbeschränkungen des Mieter nach den Regelungen in den Ziffern 7.4. und
7.5. treten in diesem Fall nicht ein.
7.8. Im Falle eines Schadens wird eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1000€ pro Schaden fällig. Diese
Selbstbeteiligung ist vom Kunden zu tragen und wird unabhängig von der Höhe des entstandenen Schadens
erhoben. Die Selbstbeteiligung wird bei der Schadensregulierung oder -ersatzleistung entsprechend
berücksichtigt und von etwaigen Entschädigungsleistungen abgezogen.
8. Haftung des Vermieters:
8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine
Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote
von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den
Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.3. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen
Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies
gilt insbesondere für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
8.4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit
und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des
Fahrzeugs entstandenen Mängel des Mietobjekts oder sonstige Schäden.
9. Technische und optische Veränderung:
9.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
99.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere
Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges:
10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen
aus diesem Mietvertrag.
10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die
Parteien die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund
dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem
der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist,
in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift
verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
11. Preise, Reinigungs- und Bearbeitungskosten:
11.1 Im Folgenden finden Sie Informationen zu unseren KM-Preisen: